reglement Unterrichtsdispensationen und Jokertage

I. Grundsatz

Für Dispensationen gelten die Regelungen gemäss Volksschulgesetz des Kantons Schwyz (VSG, SRSZ 611.210), das vorliegende Reglement, das Reglement der Schulgemeinde Feusisberg betreffend Dispensationen für Begabungsförderung sowie die entsprechende Praxis der Volksschulbehörden und zuständigen Gerichte.

II. Unterrichtsdispensationen

  1. Sie werden gestützt auf die vorangehend genannten Rechtsgrundlagen und die Praxis aus zureichenden Gründen bewilligt.
  2. Es gelten folgende Zuständigkeiten und Bewilligungskompetenzen:
  • 1. Tag:                           Lehrperson
  • 2. Tag bis 2 Wochen:    Schulleitung (schriftliches Gesuch)
  • mehr als 2 Wochen:      Schulrat (schriftliches Gesuch)

Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten und Bewilligungskompetenzen gemäss Reglement betreffend Dispensationen für Begabungsförderung.
Das Formular für Bewilligungsgesuche ist sind auf der schuleigenen Website aufgeschaltet. Dieses ist ausgefüllt und von den Erziehungsberechtigten unterzeichnet an das Schulsekretariat abzugeben.

  1. Die bewilligten Unterrichtsdispensationen gelten als entschuldigte Absenz und werden im Zeugnis entsprechend eingetragen.
  2. Die Jokertage gemäss III. dieses Reglements werden ab dem 2. Dispensationstag in der Regel an die Dispensationstage angerechnet. Das heisst, sie verfallen infolge der Unterrichtsdispensation in entsprechender Anzahl und stehen der Schülerin oder dem Schüler nicht mehr zur freien Verfügung. Vorbehalten bleiben Dispensen wegen unvorhersehbaren Ereignissen wie z.B. Unfall, Krankheit, Todesfall in der Familie.
  3. Schülerinnen und Schülern, welche dem Unterricht ohne Dispensation und damit unentschuldigt fernbleiben, werden die Jokertage dementsprechend gestrichen. Im Weiteren erfolgt im Zeugnis ein Eintrag als unentschuldigte Absenz.

III. Jokertage

  1. Die Schülerinnen und Schüler können dem Unterricht während vier Schulhalbtagen pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernbleiben (= Jokertage). Nicht bezogene Jokertage verfallen am Ende eines jeden Schuljahres und können nicht auf das neue Jahr übertragen werden.
  2. Der Bezug der Jokertage kann in einzelnen Halbtagen oder kumuliert erfolgen.
  3. Der Bezug der Jokertage muss spätestens drei Tage vor dem geplanten Termin bzw. bei Ferienverlängerungen spätestens drei Wochen im Voraus bei der Klassenlehrperson angemeldet werden.
  4. Am ersten Schultag nach den Sommerferien kann kein Jokertag bezogen werden.
  5. Das Vor- und Nachholen des verpassten Schulstoffes liegt in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerinnen und Schüler. Es gilt das Holprinzip.
  6. Der Klassenlehrperson obliegt die Kontrolle über Bezug und Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen. Sie hat das Recht, einen Jokertag abzulehnen, falls die obigen Bestimmungen nicht eingehalten werden.

IV. Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt ab 1. August 2015 in Kraft.

 

Datum: 10. Februar 2015

Autor: Der Schulrat