Reglement Dispensationen für Begabungsförderung

I. Grundsatz

Für Dispensationen gelten grundsätzlich die Regelungen gemäss Volksschulgesetz des Kantons Schwyz (VSG, SRSZ 611.210), das Reglement der Schule Feusis- berg betreffend Dispensationen und Jokertage, das vorliegende Reglement sowie die entsprechende Praxis der Volksschulbehörden und zuständigen Gerichte.
Das vorliegende Reglement bezieht sich auf Dispensationen vom ordentlichen Schulunterricht im Interesse von Begabungsförderung in den Bereichen Sport, Mu- sik sowie schulische Begabungs- und Begabtenförderung (BBF).

II. Dispensationen in den Bereichen Sport sowie Musik

1. Voraussetzungen


1.1 Dispensationen für die Teilnahme an Kadertrainings, Trainingslagern und Sportanlässen sowie für die Teilnahme an Ausbildungsmodulen und Anlässen im Bereich Musik werden unter folgenden Bedingungen erteilt, die kumulativ zu erfüllen sind:

 

a) Nachweis für besondere Begabung und Leistungen im entsprechenden Bereich;
b) schriftliche Empfehlung des organisierenden Vereins/Clubs/Verbandes/Kaders
bzw. Ausbildungsstätte;
c) verbindliche Trainings- und Turnierpläne sowie Kurszeiten;
d) korrektes Arbeits- und Sozialverhalten des Kindes;
e) der schulische Erfolg darf durch die Dispensation nicht gefährdet werden;
f) derverpassteUnterrichtsstoffwirdselbstständignachgeholt.


1.2 Gesuche werden nur nach Rücksprache mit der Klassenlehrperson bewilligt (Mitbe- richt Lehrperson). Sie kann Auskunft über das Arbeits- und Sozialverhalten des Kindes in der Klasse und über die schulischen Leistungen geben. Bei längeren Dispensationen erfolgen regelmässige Rücksprachen mit der Klassenlehrperson bezüglich der aktuellen Verhältnisse.


1.3. Sollte sich während der Dauer der Dispensation zeigen, dass die Schulleistungen des Kindes schwach genügend oder gar ungenügend sind, oder dass das Verhalten des Kindes zu Beanstandungen Anlass gibt, behält sich die Schule vor, die erteilte Dispensationsbewilligung für die restliche Dauer der ursprünglich erteilten Dispensation abzuändern oder aufzuheben.

 

2. Fristen und Zuständigkeiten

 

2.1. Es gelten folgende Fristen für die Einreichung von Dispensationsgesuchen:

 

a) Dispensationen für das gesamte Schuljahr: spätestens Ende Mai;
b) übrige Dispensationen: spätestens 4 Wochen vorher.


2.2. Für Dispensationen im Bereich Begabungsförderung ist der Schulrat zuständig.


2.3 Das Formular für das Bewilligungsgesuch ist auf der schuleigenen Website aufgeschaltet. Dieses ist ausgefüllt und von den Erziehungsberechtigten unterzeichnet zusammen mit den notwendigen Beilagen an das Schulsekretariat abzugeben.

 

3. Jokertage


Die Jokertage werden den Dispensationstagen, welche zwecks Begabungsförderung in den Bereichen Sport und Musik bewilligt werden, angerechnet.

III. Dispensationen im Bereich schulische Begabungs- und Begabtenförde- rung ("Pull out"-Programme)

1. Voraussetzungen


1.1 Im Rahmen von "Pull out" - Programmen (z.B. Profil, Lernateliers, alternative Förderung etc.) können Schülerinnen und Schüler vom ordentlichen Unterricht befreit werden. Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:

 

a) Erfüllen der Voraussetzungen für die Teilnahme an einem "Pull out"-Programm gemäss dem schuleigenen Konzept Begabungs- und Begabtenförderung;
b) verbindlicher Stundenplan "Pull out"- Programm;
c) korrektes Arbeits- und Sozialverhalten des Kindes;
d) der schulische Erfolg darf durch die Dispensation nicht gefährdet werden;
e) der verpasste Unterrichtsstoff wird selbstständig nachgeholt.


1.2 Gesuche werden nur nach Rücksprache mit der Klassenlehrperson bewilligt (Mitbericht Lehrperson). Sie kann Auskunft über das Arbeits- und Sozialverhalten des Kindes in der Klasse und über die schulischen Leistungen geben. Es erfolgen regelmässige Rücksprachen mit der Klassenlehrperson und der Lehrperson des "Pull out"-Programmes bezüglich der aktuellen Verhältnisse.

 

1.3 Sollte sich während der Dauer der Dispensation zeigen, dass die Voraussetzungen für die Teilnahme an einem "Pull out"-Programm nicht mehr gegeben sind, wird die Dispensationsbewilligung aufgehoben.

 

Sollte sich die Schulleistungen des Kindes durch die Teilnahme an einem "Pull out"-Programm überdurchschnittlich verschlechtern bzw. sind diese nur noch schwach genügend oder gar ungenügend, oder sollte das Verhalten des Kindes zu Beanstandungen Anlass geben, behält sich die Schule vor, die erteilte Dispensationsbewilligung für die restliche Dauer der ursprünglich erteilten Dispensation abzu- ändern oder aufzuheben.

 

2. Fristen und Zuständigkeiten


2.1 Es gelten folgende Fristen für die Einreichung von Dispensationsgesuchen:

 

a) Dispensationen für das gesamte Schuljahr: spätestens Ende Mai;
b) übrige Dispensationen: spätestens 4 Wochen vor Programmstart.


2.2. Für Dispensationen betreffend die Teilnahme an schuleigenen "Pull-out"- Programmen ist die Leitung Bildung zuständig; im Übrigen ist der Schulrat zuständig.


2.3 Das Formular für das Bewilligungsgesuch für die Teilnahme am "Pull out"- Programm und die entsprechende Dispensation ist auf der schuleigenen Website aufgeschaltet (Formular "Pull out"-Programm). Dieses ist ausgefüllt und von den Erziehungsberechtigten unterzeichnet zusammen mit den notwendigen Beilagen an das Schulsekretariat abzugeben.

IV. Weitere Bestimmungen

1. Nachholunterricht


Es besteht kein Anspruch auf Erteilung von Nachholunterricht durch die Schule Feusisberg. Die Erziehungsberechtigten bzw. die Schülerinnen und Schüler sind für das Nachholen des Schulstoffes selber verantwortlich.


2. Prüfungen


Die Lehrpersonen sind berechtigt, verpasste Prüfungen nachholen zu lassen.


3. Haftung


Die Schule übernimmt keinerlei Haftung für die Zeit, in welcher Schüler und Schülerinnen an Programmen zur Begabungsförderung in den Bereichen Sport und Musik bzw. generell an externen Angeboten zum Zweck der Begabungs- und Begabtenförderung teilnehmen.

V. Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. August 2015 in Kraft.

 

Autor: Der Schulrat

Datum: 17. März 2015